Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG 6. September 2010
 
JavaScript accordion example

Mitgliedbanken

Pfandbriefanleihen

Pfandbrief-Index

Geschützte Dokumente

Rechtsform, Sitz und Aktionariat

Firma, Sitz, Ort

Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG.
Banque des Lettres de Gage d’Etablissements suisses de Crédit hypothécaire SA.
Banca di Obbligazioni fondiarie degli Istituti ipotecari svizzeri SA.

Der Sitz der Pfandbriefbank befindet sich an der Nansenstrasse 16, 8050 Zürich.

Gründung

20. Dezember 1930.

Rechtsform

Aktiengesellschaft nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts
(Art. 620 ff.).

Rechtsordnung

Schweizerisches Recht und insbesondere Bundesgesetz über die Ausgabe von Pfandbriefen vom 25. Juni 1930, in Kraft gesetzt 1. Februar 1931.

Geschäftskreis

Pfandbriefgesetz Art. 5:
Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst:
1. die Ausgabe von Pfandbriefen;
2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe
a) in Darlehen nach den Artikeln 11 und 12;
b) bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten;
3. die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume;
4. andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausgabe der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfordern.

Zweck

Pfandbriefgesetz Art. 1, Abs. 1:
Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.

Statuten Art. 2:
Der Zweck der Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG (Pfandbriefbank) ist der Betrieb einer Pfandbriefzentrale nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930.

Handelsregister

Der Eintrag in das Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 19. März 1931.

Aktionäre

Pfandbriefgesetz Art. 4, Abs. 1, 2 und 3:
Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu sein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.

Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.

Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.

Statuten Art. 4:
Aktionäre (Mitglieder im Sinne des Pfandbriefgesetzes) können nur Banken (im Sinne des Bankengesetzes) sein, welche die Voraussetzungen des Art. 4, Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllen. Gestützt auf Art. 4, Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes kann die Pfandbriefbank überdies schweizerische Banken als Aktionäre zulassen, wenn deren Hypotheken (gemäss Art. 4, Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes) mindestens 10 % der Bilanzsumme erreichen. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

Aktienkapital

Das Aktienkapital beträgt per 31. Dezember 2009 CHF 500 Millionen und ist in 500'000 Namenaktien zum Nennwert von CHF 1'000 eingeteilt. Auf den Namenaktien sind Einlagen von CHF 440 je Aktie, insgesamt CHF 220 Millionen, geleistet worden.

Statuten Art. 7, Abs. 1:
Anlässlich einer Kapitalerhöhung kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass jene Banken, die mehr Pfandbriefdarlehen bezogen haben, als ihrer Beteiligung am Aktienkapital entspricht, verhältnismässig mehr Aktien beziehen müssen als die übrigen Banken.

Statuten Art. 15:
Jede Mitgliedbank hat in der Generalversammlung soviele Stimmen, als ihr im Aktienbuch eingetragene Aktien zustehen. Massgebend ist der Eintrag bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin.

Jede Mitgliedbank kann das Stimmrecht nur durch einen einzigen Vertreter ausüben lassen.

Jedes Mitglied kann durch ein anderes Mitglied in der Generalversammlung vertreten werden. Kein Aktionär kann aber das Stimmrecht für mehr als den fünften Teil der vertretenen Stimmen ausüben.

Im Aktienregister waren per 30. Juni 2010 237 Namenaktionäre eingetragen.

Namenaktien

Jahr Nennwert
in CHF
Anzahl
ausg. Titel
Einlage
je Aktie in CHF
Dividende
je Titel in Prozent
2009 1'000 500'000 440 5 %
2008 1'000 300'000 440 5 %
2007 1'000 300'000 370 5 %
2006 1'000 300'000 370 5 %
2005 1'000 300'000 370 5 %
2004 1'000 300'000 370 5 %
2003 1'000 300'000 300 5 %
2002 1'000 300'000 300 5 %
2001 1'000 300'000 300 5 %

Änderung der Kapitalstruktur

An der Generalversammlung vom 13. Mai 2009 haben die Aktionäre eine Kapitalerhöhung von Nominal CHF 200 Millionen auf neu CHF 500 Millionen beschlossen. Der Eintrag in das Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 6. Juli 2009.

An der Generalversammlung vom 15. Mai 2008 haben die Aktionäre eine Gratiskapitalerhöhung von CHF 21 Millionen zu Lasten der Anderen Reserven beschlossen. Der Eintrag in das Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 16. Juni 2008.

In den vorhergehenden zwei Geschäftsjahren hat die Kapitalstruktur keine Änderung erfahren.

Überwachung

Pfandbriefgesetz Art. 2:
Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächtigung des Bundesrates nötig.

Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

Pfandbriefgesetz Art. 32, Abs. 1:
Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kantonalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Pfandbriefgesetz Art. 37:
Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitglied zu ernennen.

Auszug Pfandbriefgesetz Art. 38a, Abs. 1:
Die Pfandbriefzentralen beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung.

OR Art. 727 ff.:
Aktienrechtliche Revisionsstelle.

Abgrenzungen

Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu. Die Kantonalbanken haben sich in der Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken und die übrigen Banken in der Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG zusammengeschlossen.

Suchen nach Pfandbrief-Anleihen


erweiterte Suche
Quelle: SIX Swiss Exchange AG

Rating

Bestnote "Aaa" von Moody's seit 2002

Aktuelles / News

Neue Pfandbriefanleihen per
15. September 2010:

1.125PB S522 10 - 16: CHF 215 Mio
1.375PB S523 10 - 18: CHF 260 Mio
1.875PB S524 10 - 31: CHF 365 Mio

Geschäftsbericht:
79. Geschäftsbericht 2009

Login Darlehensumfrage


Kontakt

Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG
Nansenstrasse 16
Postfach 6446
8050 Zürich
Telefon: +41 44 315 44 55
Fax: +41 44 315 44 66
E-Mail: info@pfandbriefbank.ch
 
Clearing Nr.: 8787
Standort: Google Maps